28. November 2022

von Giovanna Franken

Verpackungsgesetz und Online-Handel? Was hat das denn miteinander zu tun? Eine ganze Menge, wie nicht zuletzt die bald startende Weihnachtszeit zeigen wird. Tendenzsteigend wählen viele Menschen den Onlineshop, um ihre Geschenke zu kaufen, anstatt sich in das Getümmel der Innenstädte zu stürzen. Was dabei zurückbleibt, ist natürlich viel Verpackungsmüll, der durch mehrfaches Einpacken einzelner Produkte oder Füllmaterial in den Paketen entsteht. Da ist es noch so schön, dass wir uns die Fahrt mit dem Auto in die Stadt sparen, wenn wir mit Folien und Klebeband der Umwelt ganz schön ins Kreuz springen. Daher ist es umso wichtiger, genau über das Verpackungsgesetz (VerpackG) Bescheid zu wissen, um nicht nur dem Bundesgesetz Folge zu leisten, sondern auch einen schonenderen Weg im Umgang mit unseren wertvollen Ressourcen zu finden.

Was ist das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz mit dem Kurztitel „VerpackG“ ist ein Bundesgesetz, das das Ziel verfolgt, mehr Verpackungen und Verpackungsabfälle zu recyceln. Es folgt der Richtlinie 94/62/EG.

Was hat das VerpackG mit Ihrem Onlinegeschäft zu tun?

Das VerpackG hat insofern etwas mit Ihrem Online-Geschäft zu tun, als dass Sie Ihre Produkte für den Versand bereit machen und dafür in der Regel Verpackungsmaterial gebrauchen. Zudem fällt auch weiteres „Drumherum“ für Ihre Artikel an, die wir uns später noch im Detail anschauen.

Interessant wird es aber vor allem, wenn es um die Entsorgung des anfallenden Materials geht. In dem Moment, in dem Sie Ihre Produkte in einer Versandverpackung an Ihren Kunden versenden, egal ob dieser ein Privatkunde ist oder ein Geschäftskunde, unterliegen Sie nach gesetzlicher Definition der „Systembeteiligungspflicht“. Ob Coffee-to-go-Becher oder Umverpackung, Verpackungsmaterialien müssen zwar vom Endverbraucher einem dualen System zurückgeführt und recycelt werden, Sie als Händler sind jedoch nicht von ihren Pflichten entbunden! Dies wird als Systembeteiligung bezeichnet.

Insbesondere seit 2019 existieren verschiedene Auflagen für den Online-Handel, damit Händler, Hersteller und Inverkehrbringer der Verpackungen sich im Verpackungsregister LUCID erfassen lassen und damit die Registrierungspflicht erfüllen. Das ist auch gut so, denn wir alle stehen in der Verpflichtung, Verantwortung für unsere eigene Umwelt zu tragen. Der Endverbraucher muss den anfallenden Müll ordnungsgemäß trennen und entsorgen und der Handel muss die Menge der anfallenden Wertstoffe im Vorhinein melden.

Was zählt zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen?

  • Verkaufsverpackungen wie Folie für eingeschweißte Ware
  • Umverpackungen, z. B. Flaschengebinde
  • Serviceverpackungen, unter anderem Einweggeschirr für Speisen zum Mitnehmen
  • Versandverpackungen wie Kartons, Luftpolsterfolie und Versandumschläge
  • Exportware (diese kann aber im späteren Verlauf abgezogen werden, wenn sie bei der Mengenmeldungen als Export deklariert wird)

Was zählt nicht zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen?

  • Transportverpackungen, z. B. Paletten und Aufsteller
  • Mehrwegverpackungen, z. B. Getränkekisten
  • Einweggetränkeverpackungen, auf die Pfand erhoben werden muss (DPG)
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die an anderer Stelle als Privathaushalten als Müll anfallen, z. B. Bierfässer
  • Verkaufsverpackungen für schadstoffhaltige Waren befinden, z. B. Kraftstoffe, Öle, oder Farben und Lacke
  • Großgewerbliche Verpackungsmaterialien beziehungsweise solche, die bei Industriebetrieben verbleiben

Teebeutel, Beutel für Wasch- oder Geschirrspülmittel, Kaffeepads oder -kapsel sind Beispiele für Verpackungsmaterialien, die fest mit der Ware verbunden sind und ohne die das Produkt unbrauchbar wäre. Daher unterliegen diese nicht der Systembeteiligungspflicht.

AAABER…

Änderungen des VerpackG

Seit dem 1. Juni 2022 gelten einige Änderungen des VerpackG. Wir haben für Sie die wichtigen Punkte herausgestellt und verraten Ihnen, was Sie nun Neues beachten müssen.

Die Änderungen betreffen vorwiegend die Registrierung für das Verpackungsregister, das Fulfillment und den Ort des Handels.

Zu Punkt eins: Geändert hat sich, dass zukünftig nicht nur Händler*innen von der Registrierungspflicht betroffen sind, die die Systembeteiligungspflicht innehaben. Das bedeutet, wer zwar durch systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereits registriert ist, jedoch als Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zählt, muss nun unbedingt eine Äderungsregistrierung durchführen. Wer noch gar nicht registriert war, muss es nun aufgrund des neuen Anlasses tun! Dies kann durchaus auch sein, wenn Sie bis dato noch nicht systembeteiligungspflichtig waren. Daher fallen nun beispielsweise auch Serviceverpackung in die Registrierungspflicht, was für Ihren Online-Handel erst einmal zweitrangig sein wird.

Die zweite Änderung betrifft das Fulfillment, also die „Erfüllung“ oder das „Ausführen“ der Leistungen nach dem Bestellprozess. Damit gemeint ist die Auftragsabwicklung von Bestellannahme, Kommissionierung, Artikelstammdatenpflege, Verpackung von Waren und Produkten, Frankierung von Sendungen, Versand an den Endkunden und das Retourenmanagement. Meist wird dies von einem Logistikdienstleister übernommen, in vielen Fällen aber auch vom Händler selbst. Nun gelten auch hier ganz klare Regeln in Sachen VerpackG, denn anders als vor der Gesetzesmodifikation ist derjenige der verantwortliche Hersteller der Fulfillment-Verpackungen, der den Auftrag gestellt hat. Das ist der Händler, der sich neuerdings auch aus diesem Grund für die systembeteiligungspflichtige Verpackungen registrieren muss!

Nummer drei der new rules bezieht sich auf den Marktplatz. Genauer gesagt gibt es nun eine Pflicht für die Betreiber von elektronischen Marktplätzen, bei der sie die Erfüllung aller auferlegten Pflichten prüfen müssen. Also eine Überprüfung der prüfenden Pflichten?! Etwas wirr, aber nun Tatsache, denn sonst drohen die großen Marktplatzbetreiber ihren Händlern das Anbieten ihrer Produkte zu verwehren. Artikel können nicht mehr angezeigt oder zum Verkauf freigegeben werden (z. B. Lieselottes Wolle, die über den Marktplatz Amazon vertrieben wird). Daher sollten Sie als Händler den entsprechenden Nachweis über die Einhaltung der mit den Verpackungsmaterialien in Verbindung stehenden Pflichten ihrem Marktplatzbetreiber erbringen. Dies läuft in der Regel über die LUCID-Registrierungsnummer.

Unser Fazit

An dieser Stelle können sich sicherlich schon einmal kurz Luft holen, denn Sie sind nun informiert, welche Änderungen Sie betreffen und können sich nun an die Sicherung Ihrer Internetpräsenz machen. Da rechtliche Angelegenheiten dennoch eine ebenso wichtige wie auch komplizierte Herausforderung sind, möchten wir Ihnen ans Herz legen, den Händlerbund bei juristischen Fragen als kompetenten Partner zurate zu ziehen.

Zudem möchten wir Sie dazu ermuntern, strengere Auflagen und Pflichten durch den Gesetzgeber nicht nur als diese zu wahrzunehmen, sondern gerade in aktuellen Zeiten Maßnahmen für den Umweltschutz als wichtige Aufgabe der Gesellschaft zu betrachten. Begegnen Sie dem Umgang mit Verpackungsmaterial pflichtbewusst und wohlwollend!

Darüber hinaus helfen auch wir Ihnen gerne bei der Umsetzung der Maßnahmen in Ihrem Webshop weiter. Sprechen Sie uns gerne an uns vereinbaren eine kostenlose Erstberatung.

Ihr Projekt – lassen Sie uns darüber sprechen!

Was immer Ihnen in punkto Digitalisierung vorschwebt – wir realisieren es für Sie. Welche Möglichkeiten wir dabei sehen, welcher Zeithorizont realistisch ist und mit welchem Budget Sie rechnen müssen: Lassen Sie uns darüber sprechen. Kostenlos und unverbindlich.


Jonas Montag

Bastian Broekmans

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